EU-Batterieverordnung vereinfacht lesen

Diese Seite macht die Verordnung (EU) 2023/1542 für Lieferanten, Fabriken, Importeure und Qualitätsmanager lesbar. Jeder Artikel wird als kurze Praxisregel angezeigt. Querverweise wie „Artikel 13 Absatz 10“ oder „Anhang VI Teil A“ werden direkt darunter erklärt, damit man nicht im Gesetz hin und her springen muss.

Hinweis: Diese Seite ist eine Arbeits- und Lieferantenansicht, keine Rechtsberatung. Maßgeblich bleibt die aktuelle konsolidierte EUR-Lex-Fassung der Verordnung (EU) 2023/1542.

Kernelemente für die Praxis

Diese vier Punkte sind für Batterielabel, Verpackung, Anleitung, QR-Code und Lieferantendaten am wichtigsten.

1. Batterie erkennen

Jede Batterie braucht eindeutige Daten: Kategorie, Modell, Lot/Charge, Hersteller bzw. Erzeuger und später die allgemeinen Labeldaten.

2. Richtig kennzeichnen

CE, Mülltonne, Cd/Pb falls relevant, Kapazität bei Akkus, „nicht wiederaufladbar“ und Mindestbetriebsdauer bei Primärbatterien.

3. Rollen trennen

Hersteller, Importeur, Händler und Fulfilment-Dienstleister haben unterschiedliche Pflichten. Bei China-Ware ist der EU-Importeur zentral.

4. Dokumente verbinden

Batterie, Verpackung, Beileger, QR-Zielseite, technische Unterlagen und EU-Konformitätserklärung müssen dieselben Daten verwenden.

Querverweise direkt erklärt

Diese Boxen ersetzen die typischen schwer lesbaren Verweise im Gesetzestext.

„Artikel 13 Absatz 10“

Die Kommission legt die technischen Details per Durchführungsrechtsakt fest. Bestimmte Labelpflichten starten am späteren Datum: 18.08.2026 oder 18 Monate nach Inkrafttreten des endgültigen Rechtsakts. Der aktuelle Entwurf löst die Frist noch nicht aus.

„Anhang VI Teil A“

Das ist die Liste der allgemeinen Batterielabeldaten: Herstellerangaben, Batteriekategorie, Modellkennung, Ort und Datum der Herstellung, Gewicht, Chemie, gefährliche Stoffe, kritische Rohstoffe und Löschmittelhinweis.

„Anhang VI Teil B/C“

Teil B betrifft das Symbol der getrennten Sammlung, also die durchgestrichene Mülltonne. Teil C betrifft den QR-Code und welche Informationen digital verfügbar sein sollen.

„Art. 38 vs. Art. 41“

Artikel 38 betrifft den Erzeuger/Hersteller. Artikel 41 betrifft den Importeur. Für China-Produkte müssen beide Rollen sauber nachvollziehbar sein.

„auf Verpackung oder Dokument“

Bei kleinen Batterien dürfen bestimmte Identifikations- und Kontaktdaten auf Verpackung oder Beileger ausgelagert werden. Das muss aber bewusst dokumentiert werden.

„Batteriepass“

Nicht jede Batterie braucht einen Batteriepass. Praktisch relevant ist er für LMT-, Industrie- und EV-Batterien nach den Bedingungen in Artikel 77, nicht für normale AA/AAA-Zellen.

Wichtige Artikel als Praxisregeln

Diese Artikel sind für Lieferanten, Importeure und Artwork-Freigaben besonders wichtig. Die Originalquellen sind jeweils direkt verlinkt.

Alle Artikel und Anhänge durchsuchen

Kurze Arbeitsnotizen zu Artikel 1–96 und Anhang I–XV der Verordnung (EU) 2023/1542. Nicht mit den separat nummerierten Anhängen des Label-Entwurfs verwechseln. Nach Lieferanten-, Importeur-, Label-, Entsorgungs- oder Pass-Themen filtern.