Packaging and packaging waste regulation: PPWR

Praktischer Arbeitsguide für Produktverpackung, Versandverpackung, Lieferantendaten, Konformitätsnachweise und Importfreigabe in der EU.

Drei Stufen für Verpackungsprojekte

Die PPWR gilt bereits, weitere Design-, Kennzeichnungs- und Zielvorgaben kommen gestaffelt hinzu.

SEIT 12. AUG 2026

PPWR grundsätzlich anwendbar

Stoffanforderungen, PFAS-Grenzwerte für Lebensmittelkontaktverpackungen, Betreiberpflichten und Konformitätsprozesse sind zu prüfen.

12. FEB / 12. AUG 2028

Leerraum und EU-Kennzeichnung

Verkaufsverpackungen müssen Leerraum minimieren. Die harmonisierte Materialkennzeichnung startet frühestens am 12.08.2028 und kann sich durch Durchführungsrechtsakte verschieben.

AB 1. JAN 2030

Design wird messbar

Recyclingklassen, Mindestrezyklat bei Kunststoff, Minimierung, Leerraum- und Wiederverwendungsziele werden produkt- und formatabhängig verbindlich.

Rechtsstatus geprüft am 14.09.2026

Die Verordnung (EU) 2025/40 gilt grundsätzlich seit 12.08.2026. Viele Detailmethoden hängen noch von delegierten oder durchführenden Rechtsakten ab; dieser Guide trennt deshalb heutige Pflichten von späteren messbaren Kriterien.

Zuerst die Verpackungseinheit klassifizieren

Die PPWR erfasst grundsätzlich alle Verpackungen und Verpackungsabfälle unabhängig von Material oder Herkunft. Für jede Komponente muss die Funktion klar sein.

Verkaufsverpackung

Direkt am Produkt oder als Einheit für den Endnutzer: Flasche, Blister, Beutel, Schachtel, Etikett und Verschluss.

Umverpackung

Bündelt mehrere Verkaufseinheiten, etwa Displaykarton, Multipack oder Sammelverpackung.

Transport & E-Commerce

Schützt Waren in Logistik und Versand: Versandkarton, Palette, Stretchfolie, Umreifung und Füllmaterial.

Komponenten einzeln erfassen
Karton, Fenster, Inlay, Klebstoff, Etikett, Beschichtung und Verschluss mit Material, Gewicht, Funktion und Trennbarkeit dokumentieren.

Was jetzt und später kontrolliert werden muss

Filtere nach Design, Artwork, Dokumentation oder EPR. „Später“ kennzeichnet gestaffelte Vorgaben, deren Detailmethoden noch folgen können.

AnforderungHeuteSpäterKontrolleRechtsgrundlage
01Blei, Cadmium, Quecksilber und Cr(VI) zusammen höchstens 100 mg/kg; Stoffe mit Recyclingwirkung minimieren.
Pflicht—FabrikArt. 5(1),(4)
02Lebensmittelkontaktverpackungen: PFAS-Grenzwerte prüfen und analytische Nachweise in der technischen Dokumentation ablegen.
Pflicht—ImporteurArt. 5(5)
03Verpackung muss recyclingfähig sein; ab 2030 Bewertung nach Design-for-Recycling-Kriterien und Klassen A–C, ab 2038 nur A–B.
PflichtStufeMarkeArt. 6
04Kunststoffverpackungen ab 2030 mit kategoriespezifischem Mindestanteil an Post-Consumer-Rezyklat; Ausnahmen separat prüfen.
—StufeFabrikArt. 7
05Gewicht und Volumen auf das funktional notwendige Minimum reduzieren; keine Doppelwände, falschen Böden oder unnötigen Lagen zur Volumenwirkung.
—StufeMarkeArt. 10
06Harmonisierte Material-/Sortierkennzeichnung ab 12.08.2028 oder 24 Monate nach den maßgeblichen Rechtsakten – maßgeblich ist der spätere Termin.
—StufeMarkeArt. 12
07Typ-, Chargen- oder Serienkennung sowie Herstellername, Postadresse und verfügbare elektronische Kontaktmöglichkeit vorsehen.
Pflicht—MarkeArt. 15(5)–(6)
08Technische Dokumentation nach Anhang VII, interne Produktionskontrolle und EU-Konformitätserklärung je Verpackungstyp erstellen.
Pflicht—MarkeArt. 15, 38–39
09Nationale Verpackungs-EPR, Systembeteiligung und Registrierung in jedem Mitgliedstaat prüfen und erfüllen, in dem Verpackung oder verpackte Ware erstmals bereitgestellt wird.
Pflicht—EPR-ProduzentArt. 44–45
10Ab 2030 maximal 50 % Leerraum bei Um-, Transport- und E-Commerce-Verpackungen; Füllmaterial zählt grundsätzlich als Leerraum.
—StufeAbfüller / NutzerArt. 24
11Wiederverwendungsziele ab 2030 für bestimmte Transport-, Verkaufs- und Getränkeverpackungen anhand Format, Nutzung und Ausnahmen prüfen.
—StufeAbfüller / NutzerArt. 29
12Beschränkte Einwegformate aus Anhang V ab 2030 nicht mehr einsetzen, soweit keine Ausnahme greift.
—StufeMarkeArt. 25 · Anhang V
Keine passenden Anforderungen gefunden.
PPWR-Konformität ist keine allgemeine CE-Kennzeichnung

Die PPWR verlangt für Verpackungen eine Konformitätsbewertung, technische Dokumentation und eine EU-Konformitätserklärung. Sie schreibt aber kein allgemeines CE-Zeichen auf der Verpackung vor. Ein CE-Zeichen kann sich nur aus anderer, produktbezogener EU-Harmonisierungsrechtsordnung ergeben.

Verantwortung sauber zwischen China und EU verteilen

Verpackungshersteller, Lieferant des verpackten Produkts, Importeur und EPR-Produzent können unterschiedliche Rechtspersonen sein.

Hersteller / Own Brand

Verpackung nach Art. 5–12 bewerten, technische Akte und EU-Konformitätserklärung erstellen, Serienkonformität sichern, Kennung und Kontakt anbringen und Korrekturmaßnahmen steuern.

Material- und Verpackungslieferant

Alle Daten und Unterlagen liefern, die der Hersteller für den Konformitätsnachweis benötigt: Stückliste, Materialgewicht, Stoffnachweise, Rezyklatanteil, Prüfberichte, Zeichnungen und Prozesskontrollen.

EU-Importeur

Vor Marktbereitstellung Konformitätsbewertung, technische Dokumentation, Erklärung, Kennzeichnung und Herstellerpflichten prüfen; eigene Kontaktdaten angeben und Unterlagen auf Behördenanfrage bereitstellen.

Händler / Distributor

Mit der gebotenen Sorgfalt prüfen, dass erforderliche Kennzeichnungen, Hersteller-/Importeurdaten und Begleitunterlagen vorhanden sind; erkennbar nicht konforme Verpackung nicht bereitstellen.

EPR-Produzent

Nationale Registrierung, Systembeteiligung, Mengenmeldung und Gebühren in jedem relevanten Mitgliedstaat steuern. Diese Rolle folgt der ersten Bereitstellung im jeweiligen Land, nicht automatisch der PPWR-Herstellerrolle.

Diese Nachweise vor Artwork- und Versandfreigabe einsammeln

Die Akte sollte je Verpackungstyp und Version aufgebaut sein – nicht nur je Produktfamilie.

Verpackungsstückliste mit jeder separaten und integrierten Komponente, Materialcode, Gewicht und Lieferant.
Zeichnungen, Spezifikation, Fotos und Zweck jeder Verpackungsfunktion einschließlich Schutz- und Hygieneanforderung.
Schwermetall- und bei Lebensmittelkontakt PFAS-Nachweise; weitere Stofferklärungen risikobasiert.
Recyclingfähigkeitsbewertung und Trennbarkeitsbeschreibung; verwendete Normen oder technische Spezifikationen dokumentieren.
Berechnung des Post-Consumer-Rezyklatanteils je Kunststoffteil einschließlich Herkunfts- und Chain-of-Custody-Nachweis.
Minimierungsbegründung gegen die Leistungskriterien aus Anhang IV; unnötigen Leerraum und kosmetische Volumenwirkung ausschließen.
Finales Artwork mit Materialkennzeichnung, Identifikation, Hersteller-/Importeurkontakt und nationalen EPR-Zeichen als eigener Prüfblock.
Technische Dokumentation nach Anhang VII, interne Produktionskontrolle und unterschriebene EU-Konformitätserklärung nach Anhang VIII.
Aufbewahrung
Technische Dokumentation und EU-Konformitätserklärung: 5 Jahre für Einwegverpackung und 10 Jahre für Mehrwegverpackung nach dem Inverkehrbringen. Behördenunterlagen sind nach begründetem Verlangen grundsätzlich innerhalb von 10 Tagen bereitzustellen.

EU-Rechtsquellen und aktuelle Auslegung

Die Artikel-Links führen zur amtlichen Verordnung. Leitlinien und FAQ sind Auslegungshilfen, nicht der Gesetzestext.

Verordnung (EU) 2025/40

Amtlicher PPWR-Gesetzestext mit Artikeln und Anhängen.

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Kommissionsleitlinie 2026

Aktuelle Auslegung unter anderem zu Herstellerrolle, PFAS, Recyclingfähigkeit und Leerraum.

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PPWR FAQ · August 2026

Praxisfragen der Kommission zur Umsetzung für Wirtschaftsteilnehmer und Mitgliedstaaten.

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Arbeitsguide für Lieferanten- und Importfreigaben. Bei Sonderverpackungen, Lebensmittelkontakt, Medizinprodukten oder nationalen EPR-Fragen ist eine fallbezogene Prüfung erforderlich.